Zum Hauptinhalt springen

Politik mitgestalten

 

DIE LINKE. Thüringen ist eine lebendige Mitgliederpartei. Unsere Mitglieder kommen aus den unterschiedlichsten Bevölkerungsgruppen und tragen gesellschaftliche Diskussionen und Fragen in die Partei. An der Basis, in Mitgliederversammlungen und in regionalen Foren suchen wir als Partei den konstanten Austausch miteinander und mit Vertreterinnen und Vertretern in Parlamenten und der Landesregierung. Unsere Mitglieder engagieren sich in Städten und Gemeinden, Vereinen und Verbänden sowie außerparlamentarischen Bewegungen. DIE LINKE dient dabei u.a. zur Vernetzung untereinander und zur gemeinsamen Durchsetzung politischer Ziele. Soziale Gerechtigkeit, gute Arbeitsbedingungen, gleiche Bildungschancen, Frieden und eine sichere Zukunft bleiben dabei Kernpunkte unseres gemeinsamen Handelns.
Mit einer Mitgliederoffensive wollen wir diese Arbeit stärken. Wir wollen neue Formen der Basisarbeit und Mitgliederarbeit unterstützen, die dem politischen Handeln aller Generationen entspricht. So schaffen wir die bessere Einbindung und Teilhabe unter unseren Mitgliedern. Neue Arbeitsbedingungen und individuelle Anforderungen sollen stärker berücksichtigt werden. Gleichzeitig müssen wir aber auch mehr werden! Denn eine wachsende Mitgliedschaft stärkt die Arbeit der LINKEN. Thüringen für eine solidarische Politik.
Werde daher jetzt Mitglied der LINKEN!

Die Hälfte zahlt das Finanzamt

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.